LAG Niedersachsen - Beschluss vom 29.09.2008
16 Ta 333/08
Normen:
GVG §§ 176 ff. ;
Fundstellen:
AnwBl 2008, 883
BRAK-Mitt. 2008, 282
Vorinstanzen:
ArbG Nienburg, vom 05.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 526/07

Sitzungspolizeiliche Maßnahme gegenüber Rechtsanwalt - Tragen einer Amtstracht (Robe) vor dem Arbeitsgericht

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 29.09.2008 - Aktenzeichen 16 Ta 333/08

DRsp Nr. 2008/19917

Sitzungspolizeiliche Maßnahme gegenüber Rechtsanwalt - Tragen einer Amtstracht (Robe) vor dem Arbeitsgericht

»Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Verpflichtung des Rechtsanwalts zum Tragen einer Robe vor dem Arbeitsgericht besteht. Jedenfalls ist ein Ausschluss des Rechtsanwaltes von der mündlichen Verhandlung wegen des Nichttragens einer Robe unzulässig.«

Normenkette:

GVG §§ 176 ff. ;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer vertritt die Klägerin in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren. In der Sitzung vom 05.06.2008 erschien der Beschwerdeführer ohne Berufstracht. Auf Veranlassung des Vorsitzenden erklärte der Beschwerdeführer, er habe schon vor vielen Jahren die Entscheidung getroffen, in Niedersachsen keine Robe zu tragen, wenn er vor den Arbeitsgerichten auftrete. Daraufhin wurde er als Prozessbevollmächtigter der Klägerin von der Kammerverhandlung vom 05.06.2008 ausgeschlossen.

Die Klägerin erklärte daraufhin, sie sei mit dem Beschwerdeführer befreundet und bevollmächtigte ihn deshalb, heute für sie den Termin wahrzunehmen.