LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 10.03.2021
2 Ta 15/21
Normen:
ZPO § 121; ZPO § 127 Abs. 2; ZPO § 569 Abs. 3; ZPO § 567; BGB § 140;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 21.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 36 d/19

Sofortige Beschwerde als prozessrechtliche ParteihandlungKeine prozessrechtliche Parteihandlung bei reinem Zahlungsvorgang

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.03.2021 - Aktenzeichen 2 Ta 15/21

DRsp Nr. 2021/16467

Sofortige Beschwerde als prozessrechtliche Parteihandlung Keine prozessrechtliche Parteihandlung bei reinem Zahlungsvorgang

1. Im Verfahrensrecht gilt der Grundsatz, dass eine Parteihandlung mit einem prozessrechtlichen Gehalt auszulegen und als bestimmte Handlungsform, z.B. Einlegung einer sofortigen Beschwerde, umzudeuten ist, wenn ein entsprechender Parteiwille erkennbar ist. Ist erkennbar, dass die Partei eine gerichtliche Entscheidung nicht akzeptieren will, ist ihre Parteihandlung als einschlägiges Rechtsmittel auszulegen. 2. Zahlt eine Partei lediglich eine Rate aus einem arbeitsgerichtlichen Prozesskostenhilfebeschluss, ist dies ein reiner Realakt, der keinen Parteiwillen dahingehend erkennen lässt, die Partei wolle eine gerichtliche Entscheidung nicht akzeptieren und Rechtsmittel einlegen.

Tenor

Der die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufhebende Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 21.12.2020 - 3 Ca 36 d/19 - ist rechtskräftig geworden.

Normenkette:

ZPO § 121; ZPO § 127 Abs. 2; ZPO § 569 Abs. 3; ZPO § 567; BGB § 140;

Gründe

I.