LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 14.12.2021
21 TaBVGa 1658/21
Normen:
BetrVG § 19 Abs. 2; GKG § 2 Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2022, 14
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 09.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 20 BVGa 11520/21

Sofortige Beschwerde gegen Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren ohne mündliche VerhandlungZulässigkeit der Abhilfeentscheidung durch BeschwerdegerichtFrühester Zeitpunkt für Einlegung einer sofortigen BeschwerdeKorrektur von Wahlfehlern im einstweiligen Verfügungsverfahren bei NichtigkeitAbbruch der Betriebsratswahlen durch einstweilige VerfügungUnbeachtlichkeit einer verspäteten WahleinleitungNichtigkeit einer Betriebsratswahl nur wegen konkreter PunkteKeine Nichtigkeit aufgrund einer Gesamtschau von Fehlern

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.12.2021 - Aktenzeichen 21 TaBVGa 1658/21

DRsp Nr. 2022/3569

Sofortige Beschwerde gegen Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren ohne mündliche Verhandlung Zulässigkeit der Abhilfeentscheidung durch Beschwerdegericht Frühester Zeitpunkt für Einlegung einer sofortigen Beschwerde Korrektur von Wahlfehlern im einstweiligen Verfügungsverfahren bei Nichtigkeit Abbruch der Betriebsratswahlen durch einstweilige Verfügung Unbeachtlichkeit einer verspäteten Wahleinleitung Nichtigkeit einer Betriebsratswahl nur wegen konkreter Punkte Keine Nichtigkeit aufgrund einer Gesamtschau von Fehlern

1. Entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Anhörung, ist gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde nach § 567 Absatz 1 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 78 Satz 1 und § 83 Absatz 5 ArbGG statthaft. 2. Die sofortige Beschwerde kann eingelegt werden, sobald die Entscheidung existent ist. 3. Das Landesarbeitsgericht kann über die sofortige Beschwerde entscheiden, auch wenn das Arbeitsgericht keine Abhilfeentscheidung getroffen hat. Das Landesarbeitsgericht kann dabei vom Verfahren der sofortigen Beschwerde in das allgemeine Beschwerdeverfahren nach den §§ 87 ff. ArbGG wechseln und eine mündliche Anhörung durchführen.