LAG Hamm - Beschluss vom 01.12.2021
4 Sa 628/21
Normen:
ArbGG § 78 S. 1; ZPO § 276;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 21.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2260/20

Sofortiges Anerkenntnis in Klageerwiderung ausreichendZulässigkeit eines sofortigen Anerkenntnisses nach GüteverhandlungKein sofortiges Anerkenntnis nach in Streit gestellter ForderungInhaltliche Komponente des sofortigen Anerkenntnisses

LAG Hamm, Beschluss vom 01.12.2021 - Aktenzeichen 4 Sa 628/21

DRsp Nr. 2022/1935

Sofortiges Anerkenntnis in Klageerwiderung ausreichend Zulässigkeit eines sofortigen Anerkenntnisses nach Güteverhandlung Kein sofortiges Anerkenntnis nach in Streit gestellter Forderung Inhaltliche Komponente des "sofortigen" Anerkenntnisses

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist ein Anerkenntnis auch dann noch "sofort" im Sinne von § 93 ZPO, wenn es im Klageerwiderungsschriftsatz erklärt wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die beklagte Partei zuvor der Klageforderung streitig entgegen getreten ist. Das Scheitern des arbeitsgerichtlichen Gütetermins für sich genommen genügt dafür nicht.

Tenor

Das Anerkenntnisteil- und Schlussurteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 21.04.2021 (6 Ca 2260/20) wird auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 21.05.2021 in der Kostenentscheidung abgeändert.

Der Kläger trägt die gesamten Kosten des Rechtsstreits.

Normenkette:

ArbGG § 78 S. 1; ZPO § 276;

Gründe

1. Die Parteien stritten über die Höhe der dem Kläger zustehenden betrieblichen Altersversorgung.