Der Kläger stand seit 1968 in den Diensten der Beklagten. Sein Monatslohn als Objektreiniger betrug zuletzt 1.926,-- ± brutto.
Durch Vertrag vom 07. April 2003 über eine Beschäftigung in Altersteilzeit wurde für die Zeit ab 01. Juni 2005 eine Freistellung des Klägers unter Fortzahlung seiner Bezüge vereinbart.
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