LAG Berlin - Urteil vom 24.09.2004
6 Sa 685/04
Normen:
BGB § 275 Abs. 1 ; BGB § 275 Abs. 2 ; BGB § 626 Abs. 1 ; BMTG II § 54 ; ZPO § 156 Abs. 2 Nr. 1 ; ArbGG § 68 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 03.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 37 Ca 521/04

Sollvorschrift; sog. Unkündbarkeit; Wiederaufnahme des Verfahrens; Zurückverweisung

LAG Berlin, Urteil vom 24.09.2004 - Aktenzeichen 6 Sa 685/04

DRsp Nr. 2004/19011

Sollvorschrift; sog. Unkündbarkeit; Wiederaufnahme des Verfahrens; Zurückverweisung

»1. § 54 BMT-G II enthält in seiner Fassung ab 01. Januar 2002 kein zwingendes Schriftformerfordernis für eine Angabe des Kündigungsgrundes mehr. 2. Es ist dem Arbeitgeber zumutbar, das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer in Altersteilzeit noch 11 Monate bis zum Eintritt in die Freistellungsphase fortzusetzen, auch wenn er dessen Tätigkeit einem externen Dienstleister übertragen hat. 3. Der Erwerb eines Anspruchs gegen einen externen Dienstleister macht dem Arbeitgeber die Erfüllung des Beschäftigungsanspruchs seines Arbeitnehmers nicht unmöglich i.S.d. § 275 Abs. 1 BGB

Normenkette:

BGB § 275 Abs. 1 ; BGB § 275 Abs. 2 ; BGB § 626 Abs. 1 ; BMTG II § 54 ; ZPO § 156 Abs. 2 Nr. 1 ; ArbGG § 68 ;

Tatbestand:

Der Kläger stand seit 1968 in den Diensten der Beklagten. Sein Monatslohn als Objektreiniger betrug zuletzt 1.926,-- ± brutto.

Durch Vertrag vom 07. April 2003 über eine Beschäftigung in Altersteilzeit wurde für die Zeit ab 01. Juni 2005 eine Freistellung des Klägers unter Fortzahlung seiner Bezüge vereinbart.