LAG Düsseldorf - Urteil vom 17.01.2006
8 Sa 1052/05
Normen:
SGB IX § 14 Abs. 2 § 69 Abs. 2 Satz 2 § 85 § 90 Abs. 2a ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 24.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 5791/04

Sonderkündigungsschutz auch bei Feststellung der Schwerbehinderung nach Zugang der Kündigung aufgrund Widerspruch und Klage

LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2006 - Aktenzeichen 8 Sa 1052/05

DRsp Nr. 2006/19715

Sonderkündigungsschutz auch bei Feststellung der Schwerbehinderung nach Zugang der Kündigung aufgrund Widerspruch und Klage

»Der Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte nach § 85 SGB IX gilt nach der gesetzlichen Neuregelung des § 90 Abs. 2 a SGB IX auch dann, wenn das Integrationsamt die Schwerbehinderung nach einem zunächst verneinenden Bescheid erst nach Widerspruch und Klageerhebung nach Zugang der Kündigung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung, der vor Zugang der Kündigung liegt, feststellt (wie LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2005 - 6 Sa 1938/04 -).«

Normenkette:

SGB IX § 14 Abs. 2 § 69 Abs. 2 Satz 2 § 85 § 90 Abs. 2a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung der Beklagten vom 30.07.2004 zum 30.09.2005.

Die am 18.12.1956 geborene Klägerin ist seit dem 01.11.1980 bei der Beklagten als Flugbegleiterin beschäftigt, und zwar zuletzt zu einer monatlichen Vergütung von 3.200,-- EUR brutto.