LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.05.2007
9 Sa 14/07
Normen:
BGB § 133 § 134 § 157 § 611 Abs. 1 ; KrW-/AbfG § 54 § 55 Abs. 1, 3 ; BImSchG § 58 Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 11.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 505/06

Sonderkündigungsschutz bei Bestellung zum Beauftragten für Abfall durch Arbeitsvertrag

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.05.2007 - Aktenzeichen 9 Sa 14/07

DRsp Nr. 2008/1707

Sonderkündigungsschutz bei Bestellung zum Beauftragten für Abfall durch Arbeitsvertrag

»1. Die den Sonderkündigungsschutz n. § 55 KrW / AbfG i.V.m. § 58 Abs. 2 S. 1 BlmSchG auslösende Bestellung zum betrieblichen Beauftragten für Abfall kann durch die verbindliche Vereinbarung dieser Aufgabe im Arbeitsvertrag erfolgen.2. Unter "Bestellung" ist die konkrete Zuweisung der Aufgabe des betrieblichen Beauftragten im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses zu verstehen.«

Normenkette:

BGB § 133 § 134 § 157 § 611 Abs. 1 ; KrW-/AbfG § 54 § 55 Abs. 1, 3 ; BImSchG § 58 Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Berechtigung einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung des Arbeitsverhältnisses vom 24.10.2006.

Der Kläger ist bei der Beklagten aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 09.03.2006 (AS 3 ff. d. arbeitsgerichtl . A.) seit 02.05.2006 beschäftigt. Sein Bruttomonatsgehalt betrug EUR 3.700,00 zuzüglich eines Sachbezugswert von EUR 250,00.

Der Arbeitsvertrag lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 1

Das Arbeitsverhältnis beginnt am 02.05.2006 und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

§ 2

Tätigkeit:

Dem Arbeitnehmer obliegen folgende eigenverantwortliche Tätigkeiten: