LAG München - Urteil vom 18.09.2007
6 Sa 372/07
Normen:
KSchG § 15 Abs. 3 § 16 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 09.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 821/06

Sonderkündigungsschutz bei gerichtlicher Bestellung zum Wahlvorstand

LAG München, Urteil vom 18.09.2007 - Aktenzeichen 6 Sa 372/07

DRsp Nr. 2008/14520

Sonderkündigungsschutz bei gerichtlicher Bestellung zum Wahlvorstand

»Wird ein Arbeitnehmer durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts als Mitglied des Wahlvorstandes für die erstmalige Durchführung einer Betriebsratswahl bestellt und eine Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, beginnt der Sonderkündigungsschutz aus § 15 Abs. 3 KSchG mit Verkündung und nicht erst mit Rechtskraft der Bestellungsentscheidung des Landesarbeitsgerichts.«

Normenkette:

KSchG § 15 Abs. 3 § 16 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier ordentlicher Arbeitgeberkündigungen.

Der im Januar 1978 geborene, verheiratete und drei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war zum 3. April 2000 als Schichtarbeiter mit einem durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn von EUR 2.360,-- in die Dienste des Beklagten getreten, der einen Betrieb für Werkzeug- und Vorrichtungsbau betreibt.