LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.03.2018
10 Sa 1509/17
Normen:
MuSchG § 9 Abs. 1; MuSchG § 17;
Fundstellen:
EzA-SD 2018, 14
LAGE MuSchG 2018 § 17 Nr. 1
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 15.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ca 944/17

Sonderkündigungsschutz bei Mitteilung einer vermuteten oder möglichen Schwangerschaft

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.03.2018 - Aktenzeichen 10 Sa 1509/17

DRsp Nr. 2018/10740

Sonderkündigungsschutz bei Mitteilung einer vermuteten oder möglichen Schwangerschaft

Die Mitteilung einer vermuteten oder möglichen Schwangerschaft ist ausreichend, um den Sonderkündigungsschutz aus § 9 MuSchG (jetzt § 17 MuSchG 2018) auszulösen.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 15. September 2017 - 26 Ca 944/17 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch eine Kündigung der Beklagten vom 19. Dezember 2016 oder per E-Mail vom 5. Januar 2017 nicht aufgelöst worden ist.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Der Gebührenwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.900,00 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

MuSchG § 9 Abs. 1; MuSchG § 17;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung im zeitlichen Zusammenhang mit einer Schwangerschaft der Klägerin.

Die Klägerin ist 29 Jahre alt (... 1988) und stand seit dem 1. September 2016 zunächst befristet und seit dem 1. Dezember 2016 unbefristet in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten als kaufmännische Bürokraft bei 30 Wochenstunden und einer Vergütung von 1.300,00 EUR brutto.