LAG Köln - Urteil vom 26.06.2006
14 Sa 111/06
Normen:
KSchG § 15 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 575
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg - 1 Ca 4975/04 - 06.10.200,

Sonderkündigungsschutz für Funktionsträger - Darlegungslast des Arbeitgebers bei Schließung einer Abteilung

LAG Köln, Urteil vom 26.06.2006 - Aktenzeichen 14 Sa 111/06

DRsp Nr. 2006/27901

Sonderkündigungsschutz für Funktionsträger - Darlegungslast des Arbeitgebers bei Schließung einer Abteilung

»1. Will ein Arbeitgeber einen Funktionsträger (hier Vertrauensmann der Schwerbehinderten) unter Berufung auf § 15 Abs. 5 KSchG (Schließung einer Abteilung) kündigen, muss er darlegen, dass der Betrieb aus mehreren voneinander abgrenzbaren Abteilungen besteht.2. Ist streitig, ob der Arbeitnehmer zuvor in die zu schließende Abteilung versetzt worden ist, muss der Arbeitgeber die Voraussetzungen für die Rechtswirksamkeit der Versetzung darlegen.«

Normenkette:

KSchG § 15 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob der Kläger sich im Hinblick auf eine von der Beklagtenseite erklärte betriebsbedingte Kündigung auf den Sonderkündigungsschutz nach § 15 KSchG berufen kann.

Der Kläger ist am 21.02.1955 geboren.

Seit dem 06.08.1973 ist er für die Beklagte tätig. Die Beklagte ist ein Unternehmen der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie, das mit zuletzt ca. 80 Mitarbeitern Möbel- und Tische im Objektbereich herstellt.

Der Kläger erzielte zuletzt einen vom Verdienst von 1.914,29 EUR pro Monat.