Die Parteien streiten darum, ob der Kläger sich im Hinblick auf eine von der Beklagtenseite erklärte betriebsbedingte Kündigung auf den Sonderkündigungsschutz nach § 15 KSchG berufen kann.
Der Kläger ist am 21.02.1955 geboren.
Seit dem 06.08.1973 ist er für die Beklagte tätig. Die Beklagte ist ein Unternehmen der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie, das mit zuletzt ca. 80 Mitarbeitern Möbel- und Tische im Objektbereich herstellt.
Der Kläger erzielte zuletzt einen vom Verdienst von 1.914,29 EUR pro Monat.
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