LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.04.2006
9 Sa 29/06
Normen:
SGB IX § 69 Abs. 1 Satz 2 § 85 § 90 Abs. 2 a ; BGB § 134 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 06.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 19/05

Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer bei fristgerechter Mitteilung des Gleichstellungsantrags

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.04.2006 - Aktenzeichen 9 Sa 29/06

DRsp Nr. 2006/28179

Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer bei fristgerechter Mitteilung des Gleichstellungsantrags

1. § 85 SGB IX ist anwendbar, wenn im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung der Arbeitnehmer einen Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft beim Integrationsamt gestellt hat und (bei Unkenntnis des Arbeitgebers von der Antragstellung) den Arbeitgeber innerhalb einer Regelfrist von einem Monat nach Zugang der Kündigung über seinen Antrag informiert hat.2. Der schwerbehinderte Arbeitnehmer genügt seinen Mitteilungspflichten, wenn er die Arbeitgeberin innerhalb der Regelfrist von einem Monat nach Zugang der Kündigung zwar nicht über seinen Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft beim Integrationsamt wohl aber darüber unterrichtet, dass er bei der Agentur für Arbeit einen Antrag auf Gleichstellung mit einen schwerbehinderten Menschen gestellt hat; für die Arbeitgeberin macht es keinen Unterschied, ob sie nun wegen eines Gleichstellungs- oder Verschlimmerungsantrages von der Zustimmungsbedürftigkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgehen muss.