BAG - Urteil vom 01.03.2007
2 AZR 217/06
Normen:
SGB IX § 90 Abs. 2a ;
Fundstellen:
AuR 2007, 135
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 12.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 502/05

Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen

BAG, Urteil vom 01.03.2007 - Aktenzeichen 2 AZR 217/06

DRsp Nr. 2007/15340

Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen

»1. Die Vorschrift des § 90 Abs. 2a SGB IX gilt nicht nur für schwerbehinderte Menschen, sondern auch für ihnen nach § 68 SGB IX gleichgestellte behinderte Menschen. 2. Nach § 90 Abs. 2a 1. Alt. SGB IX findet der Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen dann keine Anwendung, wenn die Schwerbehinderung im Zeitpunkt der Kündigung nicht nachgewiesen ist. 3. Trotz fehlenden Nachweises bleibt der Sonderkündigungsschutz dagegen dann nach § 90 Abs. 2a 2. Alt. SGB IX bestehen, wenn das Fehlen des Nachweises nicht auf fehlender Mitwirkung des Arbeitnehmers beruht. Das Fehlen des Nachweises beruht nach dem Gesetz jedenfalls dann auf fehlender Mitwirkung des Arbeitnehmers, wenn er den Antrag auf Anerkennung oder Gleichstellung nicht mindestens drei Wochen vor der Kündigung gestellt hat. § 90 Abs. 2a 2. Alt. SGB IX enthält insoweit die Bestimmung einer Vorfrist.«

Normenkette:

SGB IX § 90 Abs. 2a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung.

Die 1957 geborene Klägerin trat 1995 in die Dienste der Beklagten. Als Chemiearbeiterin erzielte die Klägerin zuletzt eine Bruttovergütung von 2.300,00 Euro. Sie wies in den Jahren 1997 bis 2004 Arbeitsunfähigkeitszeiten wie folgt auf:

Jahr Kranktage Kranktage Bruttoentgelt- AG-Anteile Gesamtaufwendungen