LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.10.2005
10 Sa 502/05
Normen:
SGB IX § 14 Abs. 2, 5 § 68 Abs. 1, 3 § 69 Abs. 1 § 85 § 90 Abs. 2 a Alt. 2 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 138 Abs. 2 § 139 ; BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 3 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 186
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 10.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1049/04

Sonderkündigungsschutz vor behördlichen Feststellung der Schwerbehinderung oder Gleichstellung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.10.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 502/05

DRsp Nr. 2006/2964

Sonderkündigungsschutz vor behördlichen Feststellung der Schwerbehinderung oder Gleichstellung

1. § 90 Abs. 2 a SGB IX ist auch dann anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer einen Gleichstellungsantrag gestellt hat, über den bei Kündigungsausspruch noch nicht entschieden ist; dies ergibt sich aus der in § 68 Abs. 1, 3 SGB IX enthaltenen Verweisung.2. Gemäß § 90 Abs. 2 a Alt. 2 SGB IX greift der Sonderkündigungsschutz bei beantragter Anerkennung oder beantragter Gleichstellung nur dann ein, wenn bei rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Antragstellung des Arbeitnehmers das Versorgungsamt die Feststellung der Schwerbehinderung bereits zum Zeitpunkt der Arbeitgeberkündigung getroffen oder die Bundesagentur für Arbeit den Gleichstellungsantrag positiv beschieden hat; der die Anerkennung beantragende Arbeitnehmer hat nämlich die bis zum Ablauf der Fristen von § 14 Abs. 2, 5 SGB IX eintretende Verzögerung auch dann zu vertreten, wenn er trotz bestehender Schwerbehinderung die Einleitung des Anerkennungsverfahrens verzögert.3. Der Sonderkündigungsschutz beginnt daher vor der behördlichen Feststellung der Schwerbehinderung oder der Gleichstellung frühestens nach Ablauf der kürzesten Frist des § 14 SGB IX, somit frühestens drei Wochen nach Antragstellung.

Normenkette:

SGB IX § 14 Abs. 2, 5 § 68 Abs. 1, 3 § 69 Abs. 1 § 85 § 90 Abs. 2 a Alt. 2 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ;