ArbG Kaiserslautern, vom 10.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1049/04
Sonderkündigungsschutz vor behördlichen Feststellung der Schwerbehinderung oder Gleichstellung
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.10.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 502/05
DRsp Nr. 2006/2964
Sonderkündigungsschutz vor behördlichen Feststellung der Schwerbehinderung oder Gleichstellung
1. § 90 Abs. 2 aSGB IX ist auch dann anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer einen Gleichstellungsantrag gestellt hat, über den bei Kündigungsausspruch noch nicht entschieden ist; dies ergibt sich aus der in § 68 Abs. 1, 3SGB IX enthaltenen Verweisung.2. Gemäß § 90 Abs. 2 a Alt. 2 SGB IX greift der Sonderkündigungsschutz bei beantragter Anerkennung oder beantragter Gleichstellung nur dann ein, wenn bei rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Antragstellung des Arbeitnehmers das Versorgungsamt die Feststellung der Schwerbehinderung bereits zum Zeitpunkt der Arbeitgeberkündigung getroffen oder die Bundesagentur für Arbeit den Gleichstellungsantrag positiv beschieden hat; der die Anerkennung beantragende Arbeitnehmer hat nämlich die bis zum Ablauf der Fristen von § 14 Abs. 2, 5 SGB IX eintretende Verzögerung auch dann zu vertreten, wenn er trotz bestehender Schwerbehinderung die Einleitung des Anerkennungsverfahrens verzögert.3. Der Sonderkündigungsschutz beginnt daher vor der behördlichen Feststellung der Schwerbehinderung oder der Gleichstellung frühestens nach Ablauf der kürzesten Frist des § 14SGB IX, somit frühestens drei Wochen nach Antragstellung.