BAG - Urteil vom 13.12.2012
6 AZR 607/11
Normen:
BGB § 174 S. 1; BGB § 177 Abs. 1; BGB § 180 S. 1, 2; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BetrVG § 102 Abs. 1; BetrVG § 102 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 27.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 132/11
ArbG Berlin, vom 25.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 2753/10

Sonderliquidationsverfahren für öffentliche Unternehmen nach griechischem Recht; Betriebsübergang; Genehmigung der Kündigung; keine Zurückweisung der Betriebsratsanhörung nach § 174 Satz 1 BGB

BAG, Urteil vom 13.12.2012 - Aktenzeichen 6 AZR 607/11

DRsp Nr. 2013/18910

Sonderliquidationsverfahren für öffentliche Unternehmen nach griechischem Recht; Betriebsübergang; Genehmigung der Kündigung; keine Zurückweisung der Betriebsratsanhörung nach § 174 Satz 1 BGB

Orientierungssätze des Gerichts:1. Ein Betriebs(-teil)übergang i. S. von § 613a Abs. 1 S. 1 BGB betrifft nur Arbeitnehmer, die in den übergegangenen Betrieb oder Betriebsteil tatsächlich eingegliedert waren. Es genügt nicht, dass sie Tätigkeiten für den übertragenen Teil verrichteten, ohne in dessen Struktur eingebunden gewesen zu sein.2. Welches Recht auf die Probleme einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten anzuwenden ist (Vollmachtsstatut), ist gesetzlich nicht geregelt. Das Vollmachtsstatut bestimmt sich grundsätzlich nach dem Recht des Staats, in dem von der Vollmacht Gebrauch gemacht wird oder werden soll, also nach dem Recht des Wirkungsorts.3. Der Senat lässt offen, ob die Genehmigung eines vollmachtlos vorgenommenen Rechtsgeschäfts dem Vollmachtsstatut oder aber dem Geschäftsstatut unterliegt. Ist auf die Kündigung - wie hier - deutsches Recht anzuwenden, bestimmt sich die Genehmigung vollmachtlosen Handelns auch dann nach deutschem Recht, wenn nicht auf das Vollmachtsstatut, sondern auf das Geschäftsstatut abgestellt wird.