Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 18. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Die Klage gegen den Bescheid vom 17. Oktober 2005 wird als unzulässig abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Bescheids der Beklagten, mit dem diese von ihm die Erstattung von 729 EUR fordert.
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