LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.12.2008
L 13 AS 651/07
Normen:
SGB X § 45 Abs. 2; SGB X § 50 Abs. 2; SGB II § 40 Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 330 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 18.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 2927/06

Sonderregelungen für die Aufhebung von Verwaltungsakten im Bereich der Arbeitsförderung, Erstattung ohne Verwaltungsakt zu Unrecht gezahlter Leistungen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2008 - Aktenzeichen L 13 AS 651/07

DRsp Nr. 2009/812

Sonderregelungen für die Aufhebung von Verwaltungsakten im Bereich der Arbeitsförderung, Erstattung ohne Verwaltungsakt zu Unrecht gezahlter Leistungen

§ 330 Abs. 2 SGB III erfasst auch den Fall der Erstattung ohne Verwaltungsakt zu Unrecht gezahlter Leistungen erfasst, wenn für diese Erstattung der entsprechend anzuwendende § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X erfüllt ist. Für die Berücksichtigung von Mitverschulden der Behörde ist damit kein Raum. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 18. Januar 2007 wird zurückgewiesen.

Die Klage gegen den Bescheid vom 17. Oktober 2005 wird als unzulässig abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 45 Abs. 2; SGB X § 50 Abs. 2; SGB II § 40 Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 330 Abs. 2;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Bescheids der Beklagten, mit dem diese von ihm die Erstattung von 729 EUR fordert.