BAG - Urteil vom 24.05.2012
6 AZR 586/10
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder vom 12. Oktober 2006) § 9 Abs. 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder vom 12. Oktober 2006) § 9 Abs. 4, Protokollerklärung Nr. 1 zu § 9 Abs. 4;
Fundstellen:
AuR 2012, 270
AuR 2012, 371
BAG-Pressemitteilung Nr. 38/12
BAGE 142, 12
BB 2012, 1472
EzA-SD 2012, 15
EzA-SD 2012, 16
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 09.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 633/10
ArbG Hannover - 8 Ca 434/09 Ö - 10.3.2010,

Sonderurlaub als unschädliche Unterbrechung für die Zulage nach § 9 TVÜ-Länder

BAG, Urteil vom 24.05.2012 - Aktenzeichen 6 AZR 586/10

DRsp Nr. 2012/10429

Sonderurlaub als unschädliche Unterbrechung für die Zulage nach § 9 TVÜ-Länder

Die Inanspruchnahme von Sonderurlaub ist für den Anspruch auf die Besitzstandszulage nach § 9 Abs. 1 TVÜ-Länder unschädlich. Deshalb ist nach Beendigung des Sonderurlaubs die Zulage weiterzuzahlen. Orientierungssätze: 1. Nimmt ein Arbeitnehmer Sonderurlaub in Anspruch, erlischt die gemäß § 9 Abs. 1 TVÜ-Länder gewährte Besitzstandszulage nicht gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Länder. Vielmehr handelt es sich insoweit um eine unschädliche Unterbrechung iSd. Protokollerklärung Nr. 1 zu § 9 Abs. 4 TVÜ-Länder. Soweit diese Protokollerklärung Urlaub als unschädlich ansieht, ist darunter auch unbezahlter Sonderurlaub zu verstehen. 2. Urlaub umfasst als Oberbegriff neben bezahltem Erholungsurlaub und tariflichem oder gesetzlichem Zusatzurlaub auch Sonderurlaub.