LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 05.12.2012
2 Sa 151/12
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; TV-L § 37 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 13.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 249/11

Sonderzahlung im Vorruhestand; unbegründete Zahlungsklage bei vereinbarungsgemäßer Abfindungsberechnung aufgrund Sozialabgaben der Arbeitsverwaltung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 05.12.2012 - Aktenzeichen 2 Sa 151/12

DRsp Nr. 2013/4599

Sonderzahlung im Vorruhestand; unbegründete Zahlungsklage bei vereinbarungsgemäßer Abfindungsberechnung aufgrund Sozialabgaben der Arbeitsverwaltung

Die Regelung in § 4 Abs. 5 des Auflösungsvertrages in Verbindung mit der Zahlung von Vorruhestandsgeld 1 gibt keinen Anspruch auf Zahlung der Sozialversicherungsabgaben, die im laufenden Arbeitsverhältnis gezahlt worden sind, sondern lediglich der Abgaben, wie sie von der Arbeitsverwaltung abgeführt worden sind. Diese Klausel stellt auch keine überraschende oder unklare Regelung dar.

1. Die Berufung der Klägerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; TV-L § 37 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe einer Sonderzahlung im Rahmen einer Vorruhestandsregelung. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde.

Die Klägerin war bei dem beklagten Land als Gymnasiallehrerin beschäftigt. Unter dem 12.12.2007 schlossen die Parteien einen "Auflösungsvertrag auf der Grundlage der Anlage 2 des LPK (Vorruhestandsgeld 1)" in dem es unter § 4 Abs. 5 heißt:

"...