1. Die Berufung der Klägerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Höhe einer Sonderzahlung im Rahmen einer Vorruhestandsregelung. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde.
Die Klägerin war bei dem beklagten Land als Gymnasiallehrerin beschäftigt. Unter dem 12.12.2007 schlossen die Parteien einen "Auflösungsvertrag auf der Grundlage der Anlage 2 des LPK (Vorruhestandsgeld 1)" in dem es unter § 4 Abs. 5 heißt:
"...
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