Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau i. d. Pfalz - vom 15.08.2019 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob die Klägerin vom Beklagten eine anteilige Sonderzahlung für das Jahr 2015 in Höhe von 1.022,00 EUR an die Lebensversicherung von 1871 a.G. (im Folgenden: LV 1871) beanspruchen kann.
Die Klägerin war aufgrund Arbeitsvertrags vom 16. Dezember 2011 (Bl. 6 bis 9 d.A.) beim Beklagten seit dem 1. Februar 2012 als Mitarbeiterin in der Büroorganisation und der Weinpräsentation beschäftigt. § 2 Abs. 3 des Arbeitsvertrages der Parteien enthält folgende Regelung:
"§ 2 Vergütung
(...)
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