LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.03.2021
2 Sa 358/19
Normen:
BGB § 271; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 15.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 907/18

Sonderzahlung während MutterschutzfristAnspruch auf Sonderzahlung für DirektversicherungFälligkeit ab Bezifferungsmöglichkeit des Anspruchs

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.03.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 358/19

DRsp Nr. 2021/11052

Sonderzahlung während Mutterschutzfrist Anspruch auf Sonderzahlung für Direktversicherung Fälligkeit ab Bezifferungsmöglichkeit des Anspruchs

Eine regelmäßige Verjährungsfrist kann erst beginnen, wenn der Gläubiger Kenntnis über die den Anspruch begründeten Umständen erlangt und ihn auch wenigstens grob einschätzen kann.

Tenor

I.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau i. d. Pfalz - vom 15.08.2019 - 5 Ca 907/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 271; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob die Klägerin vom Beklagten eine anteilige Sonderzahlung für das Jahr 2015 in Höhe von 1.022,00 EUR an die Lebensversicherung von 1871 a.G. (im Folgenden: LV 1871) beanspruchen kann.

Die Klägerin war aufgrund Arbeitsvertrags vom 16. Dezember 2011 (Bl. 6 bis 9 d.A.) beim Beklagten seit dem 1. Februar 2012 als Mitarbeiterin in der Büroorganisation und der Weinpräsentation beschäftigt. § 2 Abs. 3 des Arbeitsvertrages der Parteien enthält folgende Regelung:

"§ 2 Vergütung

(...)