VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 14.01.2003
9 S 2199/02
Normen:
SGB VIII § 10 ; SGB VIII § 35a ; BSHG § 39 ; BSHG § 40 Abs. 1 Nr. 4 ; EinglVO § 12 ; SchG § 15 ; SchG § 82 Abs. 2 ; SchG § 83 ;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 03.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2866/02

Sonstiges Schulrecht, Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII): Jugendhilfe, Eingliederungshilfe, Gestützte Kommunikation, Kommunikationshelfer, Schulbegleiter, angemessene Schulbildung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.01.2003 - Aktenzeichen 9 S 2199/02

DRsp Nr. 2008/8107

Sonstiges Schulrecht, Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII): Jugendhilfe, Eingliederungshilfe, Gestützte Kommunikation, Kommunikationshelfer, Schulbegleiter, angemessene Schulbildung

»1. Hält die Schulaufsichtsbehörde den Besuch einer allgemeinen Schule durch ein behindertes sonderschulpflichtiges Kind zwar für angemessen, setzt dieser Besuch aber nach ihrer Einschätzung die Verwendung der Methode der "gestützten Kommunikation" voraus, so steht damit auch für den Jugendhilfeträger fest, dass die hierzu erforderlichen Maßnahmen zur Ermöglichung oder Erleichterung des Schulbesuchs im Sinne von § 12 Nr. 1 EinglVO erforderlich und geeignet sind. Dem Jugendhilfeträger verbleibt die Prüfung, ob die Aufgabe der Eingliederungshilfe generell - unabhängig vom Schulbesuch - erfüllt werden kann (§ 39 Abs. 3 BSHG), ob also die Folgen der autistischen Behinderung auf diesem Wege überhaupt - ohne Rücksicht auf die Besonderheiten gerade des Schullebens - beseitigt oder gemildert werden können. 2. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob über die generelle Eignung der Methode der "gestützten Kommunikation" in der zuständigen Fachwissenschaft Einigkeit oder aber Streit besteht. Entscheidend ist allein, ob die fragliche Methode im konkreten Einzelfall geeignet erscheint, die Folgen der Behinderung zu beseitigen oder zu mildern.