Autor: Sadtler |
Durch die Sozialauswahl soll aus dem Kreis der vergleichbaren Arbeitnehmer der sozial stärkste Arbeitnehmer ausfindig gemacht werden, also der Arbeitnehmer, der aufgrund seiner Sozialdaten am wenigsten auf seinen Arbeitsplatz angewiesen ist.32) Als Auswahlkriterien sind die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, Unterhaltspflichten und eine Schwerbehinderung zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG).
Für die Dauer der Betriebszugehörigkeitist der ununterbrochene rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses zu demselben Arbeitgeber entscheidend; dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer in verschiedenen Betrieben eingesetzt war.33) Es gelten die Grundsätze, die bei der Berechnung der Wartezeit nach § gelten, d.h., kurzfristige Unterbrechungen sind unschädlich, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen den Arbeitsverhältnissen besteht. Darüber hinaus sind gesetzliche wie z.B. § Abs. Satz 1 und tarifliche sowie individualvertragliche Anrechnungsbestimmungen zu beachten, sofern sie nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen und die Umgehung der Sozialauswahl bezwecken. Auch in einem vereinbarte Vorbeschäftigungszeiten sind zu berücksichtigen.
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