LAG Berlin - Urteil vom 09.07.2004
6 Sa 591/04
Normen:
KSchG (1999) § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 lit A, Abs. 4 ; BetrVG § 95 Abs. 1 Satz 1 ; BetrVG § 102 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 57
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 04.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 18097/03

Sozialauswahl aufgrund Auswahlrichtlinien

LAG Berlin, Urteil vom 09.07.2004 - Aktenzeichen 6 Sa 591/04

DRsp Nr. 2004/14174

Sozialauswahl aufgrund Auswahlrichtlinien

»Bestimmt sich die Sozialauswahl nach einer Auswahlrichtlinie, so kann sich nur der Arbeitnehmer auf einen Auswahlfehler berufen, dessen Arbeitsverhältnis sonst nicht gekündigt worden wäre.«

Normenkette:

KSchG (1999) § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 lit A, Abs. 4 ; BetrVG § 95 Abs. 1 Satz 1 ; BetrVG § 102 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die am ........ 1960 geborene, ledige Klägerin stand seit dem 1. Oktober 1998 in den Diensten der Beklagten. Sie wurde zuletzt als Bürohilfskraft (Datenerfasserin) gegen eine Vergütung nach LG 4 des Lohntarifvertrags für die Arbeiter der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg, Tarifgebiet I, in Höhe von rund 2.100,-- EURO brutto monatlich beschäftigt.

Am 14. Mai 2003 vereinbarte die Beklagte mit dem Betriebsrat des Beschäftigungsbetriebs der Klägerin einen Interessenausgleich (Abl. Bl. 33 - 37 d.A.), worin eine Personalreduzierung von 708 auf 600 Mitarbeiter bis Ende September 2003 vorgesehen war. Nach § 5 des zugleich geschlossenen Sozialplans (Abl. Bl. 39 - 46 d.A.) sollte die soziale Auswahl zwischen den Mitarbeitern der LG 1 bis 4 einerseits und der LG 5 bis 8 andererseits vorgenommen werden, wofür folgendes Punkteschema zur Bewertung der sozialen Kriterien vereinbart wurde: