LAG Berlin - Urteil vom 20.08.2004
6 Sa 656/04
Normen:
KSchG (1999) § 1 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 lit A, Abs. 4 ; BetrVG § 95 Abs. 1 Satz 1 ; BetrVG § 102 Abs. 1 ;
Fundstellen:
LAGReport 2005, 49
NZA-RR 2005, 370
ZIP 2005, 636
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 27.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 17438/03

Sozialauswahl aufgrund Auswahlrichtlinien

LAG Berlin, Urteil vom 20.08.2004 - Aktenzeichen 6 Sa 656/04

DRsp Nr. 2004/15627

Sozialauswahl aufgrund Auswahlrichtlinien

»Bestimmt sich die Sozialauswahl nach einer Auswahlrichtlinie, so kann sich nur der Arbeitnehmer auf einen Auswahlfehler berufen, dessen Arbeitsverhältnis sonst nicht gekündigt worden wäre.«

Normenkette:

KSchG (1999) § 1 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 lit A, Abs. 4 ; BetrVG § 95 Abs. 1 Satz 1 ; BetrVG § 102 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die am ..... 1962 geborene, verheiratete und zwei Kindern unterhaltspflichtige Klägerin stand seit dem 30. August 1988 in den Diensten der Beklagten. Sie wurde als Montiererin gegen eine Vergütung nach LG 3 des Lohntarifvertrags für die Arbeiter der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg, Tarifgebiet I, in Höhe von zuletzt 1.753,50 EURO brutto monatlich beschäftigt.

Am 14. Mai 2003 vereinbarte die Beklagte mit dem Betriebsrat des Beschäftigungsbetriebs der Klägerin einen Interessenausgleich (Abl. Bl. 33 - 37 d.A.), worin eine Personalreduzierung von 708 auf 600 Mitarbeiter bis Ende September 2003 vorgesehen war. Nach § 5 des zugleich geschlossenen Sozialplans (Abl. Bl. 39 - 46 d.A.) sollte die soziale Auswahl zwischen den Mitarbeitern der LG 1 bis 4 einerseits und der LG 5 bis 8 andererseits vorgenommen werden, wofür folgendes Punkteschema zur Bewertung der sozialen Kriterien vereinbart wurde: