LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.08.2005
13 Sa 78/04
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3, Abs. 3 Satz 1, 2 § 2 Satz 1, 2 § 4 Satz 1, 2 § 8 § 23 ; BetrVG § 99 Abs. 1, 2 § 102 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 ; BGB § 133 § 145 § 157 § 158 Abs. 2 § 242 § 611 § 613 § 623 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 13.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 29704

Sozialauswahl bei betriebsbedingter Änderungskündigung - Darlegungslast des Arbeitnehmers

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.08.2005 - Aktenzeichen 13 Sa 78/04

DRsp Nr. 2006/1514

Sozialauswahl bei betriebsbedingter Änderungskündigung - Darlegungslast des Arbeitnehmers

1. Eine Änderungskündigung ist unter anderem dann durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 KSchG bedingt, wenn sich der Arbeitgeber zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren innerbetrieblicher Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb überhaupt oder unter Zugrundelegung des Vertragsinhalts zu den bisherigen Arbeitsbedingungen entfällt.2. Die Sozialauswahl ist bei einer Änderungskündigung gegenüber einer Beendigungskündigung modifiziert: Bei der Änderungskündigung ist zu prüfen, ob der Arbeitgeber die Änderung einem anderen vergleichbaren Arbeitnehmer hätte anbieten können, dem sie in sozialer Hinsicht eher zuzumuten gewesen wäre; die Vergleichbarkeit muss sich nicht nur auf die bisherige Tätigkeit sondern auch auf den mit der Änderungskündigung angebotenen Arbeitsplatz beziehen.