LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 05.08.2008
5 Sa 37/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 22.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1018/07

Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung einer stellvertretenden Filialleiterin

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 05.08.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 37/08

DRsp Nr. 2009/1796

Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung einer stellvertretenden Filialleiterin

Die Sozialauswahl bei der betriebsbedingten Kündigung nach § 1 Absatz 3 KSchG bezieht sich nur auf Arbeitnehmerinnen, die auf der derselben betrieblichen Hierarchieebene stehen, wie die Arbeitnehmerin, deren Arbeitsplatz in Wegfall geraten ist. Fällt auf der Ebene der stellvertretenen Filialleiterinnen in einer Einzelhandelskette ein Arbeitsplatz weg, ist daher die Sozialauswahl weder auf die Filialleiterinnen zu erstrecken noch auf die Kolleginnen, die als Verkäuferinnen in den Ladenlokalen beschäftigt sind.

Tenor:

1. Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die soziale Rechtfertigung der betriebsbedingten Kündigung vom 14. Mai 2007 und um Weiterbeschäftigung.

Die Klägerin ist seit November 1995 bei der Beklagten tätig. Lange Jahre war sie dort Verkäuferin, seit April 2006 ist sie stellvertretende Filialleiterin.