LAG Chemnitz - Urteil vom 22.04.2005
3 Sa 774/04
Normen:
KSchG § 1SchG §§ 17 ff. ; KSchG § 18 ; SGB IX § 71 ; ArbGG § 64 ; BetrVG § 102 § 111 § 112 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 09.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1216/04

Sozialauswahl bei Interessenausgleich - Umfang gerichtlicher Prüfung - Wirkungen von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes

LAG Chemnitz, Urteil vom 22.04.2005 - Aktenzeichen 3 Sa 774/04

DRsp Nr. 2005/12529

Sozialauswahl bei Interessenausgleich - Umfang gerichtlicher Prüfung - Wirkungen von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes

»1. In einem Fall des § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG ist bei einer strittigen Sozialauswahl auch die Festlegung des auswahlrelevanten Kreises der Arbeitnehmer sowie die Gewichtung der Sozialdaten zueinander und auf grobe Fehlerhaftigkeit zu prüfen.2. Die Entscheidung des EUGH vom 27.01.2005 (Junk/Kühnel) hat keine unmittelbaren Wirkungen auf andere Verfahren.«

Normenkette:

KSchG § 1SchG §§ 17 ff. ; KSchG § 18 ; SGB IX § 71 ; ArbGG § 64 ; BetrVG § 102 § 111 § 112 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen ihnen aufgrund einer ordentlichen Kündigung mit Schreiben der Beklagten vom 25.02.2004.

Die am ...1952 geborene Klägerin war seit 01./15.09.1980 bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängern als Legerin in der Struktureinheit Endaufmachung/Versand im Rahmen einer (zuletzt) 40-Stunden-Woche zu einem Bruttomonatslohn in Höhe von zuletzt durchschnittlich EUR 1.168,99 tätig. Dem Arbeitsverhältnis liegt der Änderungsvertrag vom 01.10.1998 (Bl. 4 d. A.) zugrunde.

Die Beklagte stellt Tag- und Nachtwäsche her und beschäftigte bei Ausspruch der Kündigung 65 Arbeitnehmer.