LAG Hamm - Urteil vom 21.10.2008
9 Sa 966/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2009, 304
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 01.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 32/08

Sozialauswahl bei Massenkündigung - Wertungsspielraum der Arbeitgeberin bei Gewichtung der Sozialkriterien - Überprüfung einer Sozialauswahl ohne Punktetabelle anhand anderweitig anerkannter Punktetabelle - Bildung von Vergleichgruppen

LAG Hamm, Urteil vom 21.10.2008 - Aktenzeichen 9 Sa 966/08

DRsp Nr. 2009/3800

Sozialauswahl bei Massenkündigung - Wertungsspielraum der Arbeitgeberin bei Gewichtung der Sozialkriterien - Überprüfung einer Sozialauswahl ohne Punktetabelle anhand anderweitig anerkannter Punktetabelle - Bildung von Vergleichgruppen

1. Bei einer betriebsbedingten Kündigung hat der Arbeitgeber nach dem Gesetzeswort-laut (§ 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG) die sozialen Gesichtspunkte "ausreichend" zu berücksichtigen. Dem Arbeitgeber steht bei der Gewichtung der Sozialkriterien deshalb ein Wertungsspielraum zu (BAG 05.12.2002 - 2 AZR 549/01 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 59). 2. Hat der Arbeitgeber die Sozialauswahl ohne eine Punktetabelle durchgeführt, führt deren Überprüfung anhand von anderweitig anerkannten Punktetabellen nicht zu einer unzulässig nachträglichen, fiktiven Sozialauswahl. Eine solche Kontrollüberlegung kann vielmehr ein taugliches Indiz dafür sein, ob die tatsächlich vorgenommene Auswahl noch ausreichend ist, es ist für sich allein freilich noch nicht hinreichend. Hinzukommen muss die Bewertung der Sozialdaten der konkret konkurrierenden Arbeitnehmer.