LAG Hamm - Urteil vom 19.04.2006
13 Sa 2171/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 Fall 3, Abs. 3 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 552
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt - 1 Ca 1162/05 - 20.10.2005,

Sozialauswahl bei ordentlicher betriebsbedingter Kündigung - keine Vergleichbarkeit bei sechsmonatiger Einarbeitungszeit

LAG Hamm, Urteil vom 19.04.2006 - Aktenzeichen 13 Sa 2171/05

DRsp Nr. 2006/21492

Sozialauswahl bei ordentlicher betriebsbedingter Kündigung - keine Vergleichbarkeit bei sechsmonatiger Einarbeitungszeit

1. Die Notwendigkeit einer kurzen Einarbeitungszeit steht der Vergleichbarkeit im Rahmen der Sozialauswahl nicht entgegen; es muss aber eine alsbaldige Substituierbarkeit gewährleistet sein, weil nur dann die in § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG genannte Auswahl mit dem daraus abgeleiteten Begriff der Austauschbarkeit gegeben ist.2. Erklärt der Arbeitnehmer in der mündlichen Verhandlung auf gerichtlichen Nachfrage, er benötige etwa sechs Monate, um die bezeichneten Aufgaben anderer Arbeitnehmer übernehmen zu können, ist dieser an der üblichen Probezeit orientierte Zeitraum in jedem Fall zu lang, um im Rahmen der Sozialauswahl noch von einer alsbaldigen Austauschbarkeit ausgehen zu können.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 Fall 3, Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung.

Der am 17.06.1949 geborene, verheiratete Kläger trat mit Wirkung ab 02.01.1981 als Zahntechniker in die Dienste der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger; er erhielt zuletzt eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von 2.732,35 EUR.