Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung.
Der am 17.06.1949 geborene, verheiratete Kläger trat mit Wirkung ab 02.01.1981 als Zahntechniker in die Dienste der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger; er erhielt zuletzt eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von 2.732,35 EUR.
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