LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.05.2006
12 Sa 953/04
Normen:
BetrVG § 1 Abs. 2 ; BetrVG § 1 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 29.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 3311/03

Sozialauswahl; Vergleichbarkeit; außertarifliche Angestellte

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.05.2006 - Aktenzeichen 12 Sa 953/04

DRsp Nr. 2007/5837

Sozialauswahl; Vergleichbarkeit; außertarifliche Angestellte

»Einzelfall zur Vergleichbarkeit zweier Arbeitnehmer (Kundenberater einer Bank) im Rahmen der Sozialauswahl; unterschiedliche Höhe der Vergütung als Abgrenzungskriterium.«

Normenkette:

BetrVG § 1 Abs. 2 ; BetrVG § 1 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung und den Anspruch des Klägers auf tatsächliche Weiterbeschäftigung.

Die Beklagte ist ein privates Bankhaus mit Sitz in A. . In ihrem Betrieb in B. , der mehr als fünf Mitarbeiter beschäftigt, besteht ein Betriebsrat. Der am 10.3.1943 geborene, verheiratete und für vier Kinder unterhaltsverpflichtete Kläger war bei ihr seit dem 1.10.1999 zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt EUR 9.411,00 zuzüglich variabler Vergütung und Anspruch auf einen Dienstwagen beschäftigt. Nach den arbeitsvertraglichen Absprachen war der Kläger als Vermögensberater tätig und mit Gesamtprokura und dem Titel eines Direktors ausgestattet.