Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung und den Anspruch des Klägers auf tatsächliche Weiterbeschäftigung.
Die Beklagte ist ein privates Bankhaus mit Sitz in A. . In ihrem Betrieb in B. , der mehr als fünf Mitarbeiter beschäftigt, besteht ein Betriebsrat. Der am 10.3.1943 geborene, verheiratete und für vier Kinder unterhaltsverpflichtete Kläger war bei ihr seit dem 1.10.1999 zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt EUR 9.411,00 zuzüglich variabler Vergütung und Anspruch auf einen Dienstwagen beschäftigt. Nach den arbeitsvertraglichen Absprachen war der Kläger als Vermögensberater tätig und mit Gesamtprokura und dem Titel eines Direktors ausgestattet.
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