LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.12.2012
L 27 P 31/11
Normen:
SGB X § 67 Abs. 6 S. 2 Nr. 3; SGB X § 67 Abs. 10 S. 3; SGB X § 67d Abs. 1; SGB X § 71 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1769
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 28.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 111 P 51/09

SozialdatenschutzVerstoß gegen datenschutzrechtliche BestimmungenWeitergabe der Namen von Pflegepersonen an eine Betreuerin

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.12.2012 - Aktenzeichen L 27 P 31/11

DRsp Nr. 2013/2819

SozialdatenschutzVerstoß gegen datenschutzrechtliche BestimmungenWeitergabe der Namen von Pflegepersonen an eine Betreuerin

1. Pflegegutachten und die Namen dvon Pflegepersonen sind Sozialdaten. 2. Die Übermittlung solcher Informationen an eine Betreuerin, die nicht für den Bereich der Gesundheitssorge bestellt ist, verstößt gegen den Sozialdatenschutz nach dem SGB XI iVm. SGB X.

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 28. Mai 2010 geändert.

Es wird festgestellt, dass die Übersendung des Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Berlin-Brandenburg e. V. vom 03. September 2007 an die Beigeladene und die Mitteilung der Namen der Pflegepersonen an die Beigeladene rechtswidrig waren und die Klägerin in ihren Rechten verletzt haben.

Die Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten des Verfahrens zu erstatten.

Im Übrigen findet keine Kostenerstattung oder Kostentragung statt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 67 Abs. 6 S. 2 Nr. 3; SGB X § 67 Abs. 10 S. 3; SGB X § 67d Abs. 1; SGB X § 71 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die beklagte Pflegekasse berechtigt war, ein Gutachten und die Namen von Pflegepersonen gegenüber der beigeladenen Betreuerin der Klägerin bekanntzugeben.