LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.08.2005
4 Sa 412/05
Normen:
SGB IX § 132 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 4 ; BetrVG § 95 ; BetrVG § 102 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 23.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1715/04

Soziale Rechtfertigung betriebsbedingter Kündigung zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs - Vergleichbarkeit im Sinne einer Gleichwertigkeit des Beschäftigungseinsatzes

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.08.2005 - Aktenzeichen 4 Sa 412/05

DRsp Nr. 2006/1814

Soziale Rechtfertigung betriebsbedingter Kündigung zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs - Vergleichbarkeit im Sinne einer Gleichwertigkeit des Beschäftigungseinsatzes

1. Die Beurteilung der sozialen Rechtfertigung einer ordentlichen Kündigung richtet sich nach dem Zeitpunkt des Zugangs der streitigen Kündigung; in diesem Zeitpunkt muss überprüft werden, ob voraussichtlich nach Ablauf der Kündigungsfrist für die Beschäftigung des Klägers kein Bedarf mehr vorhanden ist.2.Bei einer längeren Kündigungsfrist muss der Arbeitgeber nicht warten, bis die geplanten organisatorischen Veränderungen derart abgeschlossen sind, dass eine Weiterbeschäftigung nicht mehr möglich ist; er ist vielmehr berechtigt, bereits zu dem Zeitpunkt, an dem absehbar ist, dass nach Ablauf der Kündigungsfrist eine Beschäftigungsmöglichkeit nicht mehr besteht, das Arbeitsverhältnis zu kündigen.3. Die in die Sozialauswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer müssen nach deren Arbeitsvertragsinhalt vergleichbar, das heißt austauschbar sein; vergleichbar sind diejenigen, die kraft Direktionsrecht mit anderen Aufgaben beschäftigt werden können.