Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 26. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Erstattung von Aufwendungen für eine private Krankenversicherung, zudem macht er einen Anspruch auf Erstattung von ihm aufgewandter Heilbehandlungskosten geltend.
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