LSG Bayern - Urteil vom 30.11.2012
L 15 VK 9/09
Normen:
SGB I § 14; BVG § 18 Abs. 4; BVG § 18 Abs. 3; BVG § 10 Abs. 8;
Vorinstanzen:
SG München, vom 26.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 V 27/04

Soziales EntschädigungsrechtAnspruch auf Krankenbehandlung für Folgen der SchädigungKein Anspruch auf Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen

LSG Bayern, Urteil vom 30.11.2012 - Aktenzeichen L 15 VK 9/09

DRsp Nr. 2014/1274

Soziales Entschädigungsrecht Anspruch auf Krankenbehandlung für Folgen der Schädigung Kein Anspruch auf Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen

1. Nach § 18 Abs. 4 S. 3 BVG ist die Kostenerstattung ausschließlich auf die Fälle beschränkt, in denen der Berechtigte zunächst einen Anspruch auf Heil- und Krankenbehandlung gehabt hat, dieser anschließend zu Unrecht verneint wurde und später wieder rückwirkend zuerkannt wird. 2. Weder aus § 18 Abs. 3 BVG noch aus § 10 Abs. 8 BVG und auch nicht aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch kann der Berechtigte nach dem BVG einen Anspruch auf Erstattung der Beiträge zu seiner privaten Krankenversicherung herleiten.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 26. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 14; BVG § 18 Abs. 4; BVG § 18 Abs. 3; BVG § 10 Abs. 8;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erstattung von Aufwendungen für eine private Krankenversicherung, zudem macht er einen Anspruch auf Erstattung von ihm aufgewandter Heilbehandlungskosten geltend.