LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.12.2013
L 11 VE 57/09
Normen:
BVG § 30; StrRehaG § 21 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 31.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 V 224/06

Soziales EntschädigungsrechtSchädigung durch rechtsstaatswidrige Inhaftierung in der Ex-DDRBeruflicher Werdegang und Bewertung des Grades der SchädigungsfolgeBerufsschadensausgleich nach dem BVG

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.12.2013 - Aktenzeichen L 11 VE 57/09

DRsp Nr. 2014/1402

Soziales EntschädigungsrechtSchädigung durch rechtsstaatswidrige Inhaftierung in der Ex-DDRBeruflicher Werdegang und Bewertung des Grades der SchädigungsfolgeBerufsschadensausgleich nach dem BVG

1. Eine berufliche Tätigkeit ist beim Grad der Schädigungsfolge (GdS) auch dann mit zu bewerten, wenn der Beruf erst lange nach der rechtsstaatswidrigen Strafhaft mit Gesundheitsschädigung in der ehemaligen DDR (konkret: mehr als 20 Jahre später) ausgeübt wurde. 2. Bei der Berechnung des Berufsschadensausgleichs für einen ehemals rechtsstaatswidrig inhaftierten Betroffenen, der einer selbstständigen Tätigkeit nachgeht, ist das Vergleichseinkommen nach einem fiktiven abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu bestimmen, soweit sein tatsächlich erzieltes Einkommen nicht höher ist. 3. Auf dieser Basis ist sodann die Differenz zu den gesetzlich festgelegten Bezugseinkommen und damit zugleich das Maß der beruflichen Betroffenheit zu ermitteln.

Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. März 2009 und der Bescheid des Beklagten vom 19. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2006 werden aufgehoben.