I.
Der alleinstehende Kläger erhält vom Beklagten Sozialhilfe. Er verlangt für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Oktober 1990 höhere laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach einem (um mindestens 20 DM) höheren als dem damals festgesetzten Regelsatz für den Haushaltsvorstand/Alleinstehenden.
Mit Bescheid vom 26. Juni 1990 setzte der Beklagte die Höhe der zu gewährenden Leistungen für die Zeit ab dem 1. Juli 1990 neu fest, wobei er einen von vormals 426 DM auf 449 DM erhöhten Regelsatz zugrunde legte.
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