Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von vorläufigen Hilfeleistungen, die er für den am 1.8.1986 geborenen D.Z. erbracht hat. D.Z. ist schwerbehindert, er kann weder frei gehen noch stehen, ist inkontinent und benötigt für alle Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremde Hilfe. Er ist dauerhaft auf die Benutzung eines Rollstuhls mit Sitzschale angewiesen, wobei sein Oberkörper in einer Haltevorrichtung fixiert werden muss. Er und seine Familie bewohnen ein Einfamilienhaus, welches in einem hügeligen Gelände gelegen ist. Seine Mutter ist zu 30 % erwerbsgemindert und soll grundsätzlich keine schweren Sachen heben.
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