VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 27.12.2000
7 S 348/99
Normen:
BSHG § 76 Abs. 2a ;
Fundstellen:
DÖV 2001, 1009
ESVGH 51, 126
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 21.05.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1753/96

Sozialhilfe - Freibeträge wegen Erwerbstätigkeit

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.12.2000 - Aktenzeichen 7 S 348/99

DRsp Nr. 2007/12247

Sozialhilfe - Freibeträge wegen Erwerbstätigkeit

»1. Der von § 76 Abs. 2 a Nr. 2 BSHG erfasste Personenkreis muss ausschließlich auf die Personen begrenzt werden, die mit besonderer Einsatzbereitschaft oder unter Anwendung besonderer Tatkraft einer Beschäftigung nachgehen, obwohl dies von ihnen wegen persönlicher Belastungen nicht erwartet bzw. ihnen nicht zugemutet werden kann. 2. Ein erwerbstätiger Hilfeempfänger ist nicht bereits deshalb zum von § 76 Abs. 2 a Nr. 2 BSHG erfassten Personenkreis zu rechnen, weil er schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 60 ist.«

Normenkette:

BSHG § 76 Abs. 2a ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung eines Freibetrags für Erwerbstätige nach § 76 Abs. 2 a Nr. 2 BSHG.

Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens und der gestellten Anträge nimmt der Senat auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug, den er sich zu eigen macht (§ 130 b Satz 1 VwGO).