VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 04.12.2000
7 S 1110/99
Normen:
BSHG § 97 Abs. 2 Satz 1 a.F. ; BSHG § 97 Abs. 1 Satz 2 n.F. ; BSHG § 107 n.F. ; SGB X § 48 ;
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 26.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2820/97

Sozialhilfe - Örtliche Zuständigkeit, Sicherstellung einer auswärtigen Hilfe

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.12.2000 - Aktenzeichen 7 S 1110/99

DRsp Nr. 2007/12259

Sozialhilfe - Örtliche Zuständigkeit, Sicherstellung einer auswärtigen Hilfe

»Eine Sicherstellung der Hilfe außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des bisherigen Sozialhilfeträgers mit der Folge dessen fortbestehender örtlicher Zuständigkeit nach § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG n.F. liegt nur dann vor, wenn die Hilfe zeitlich begrenzt (z.B. teilstationär oder ambulant) geleistet wird.«

Normenkette:

BSHG § 97 Abs. 2 Satz 1 a.F. ; BSHG § 97 Abs. 1 Satz 2 n.F. ; BSHG § 107 n.F. ; SGB X § 48 ;

Tatbestand:

Der 1968 geborene Kläger erlitt im August 1986 einen Badeunfall mit Luxationsfraktur der Halswirbelsäule und ist seither querschnittsgelähmt. Laut Gutachten des MDK Bayern vom 19.6.1995 ist er als einzig selbständige Verrichtung noch in der Lage, seinen Rollstuhl mittels Kinnsteuerung zu bedienen. Nach diesem Gutachten sind die medizinischen Voraussetzungen zur Anerkennung von Schwerpflegebedürftigkeit nach § 53 SGB V und von Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI und Schwerstpflegebedürftigkeit nach Pflegestufe 3 anerkannt.