Der 1968 geborene Kläger erlitt im August 1986 einen Badeunfall mit Luxationsfraktur der Halswirbelsäule und ist seither querschnittsgelähmt. Laut Gutachten des MDK Bayern vom 19.6.1995 ist er als einzig selbständige Verrichtung noch in der Lage, seinen Rollstuhl mittels Kinnsteuerung zu bedienen. Nach diesem Gutachten sind die medizinischen Voraussetzungen zur Anerkennung von Schwerpflegebedürftigkeit nach § 53 SGB V und von Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI und Schwerstpflegebedürftigkeit nach Pflegestufe 3 anerkannt.
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