VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 01.09.2004
12 S 844/04
Normen:
BSHG § 76 Abs. 1 ; BSHG § 88 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DVBl 2004, 1498
DÖV 2005, 81
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 10.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 4636/02

Sozialhilfe - Sozialhilferechtliche Abgrenzung von Einkommen und Vermögen; Zuflusstheorie; Kraftfahrzeugsteuererstattung als geschütztes Vermögen

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.09.2004 - Aktenzeichen 12 S 844/04

DRsp Nr. 2007/19749

Sozialhilfe - Sozialhilferechtliche Abgrenzung von Einkommen und Vermögen; Zuflusstheorie; Kraftfahrzeugsteuererstattung als geschütztes Vermögen

»Wird die von einem Sozialhilfeempfänger für ein Jahr im Voraus entrichtete Kraftfahrzeugsteuer infolge einer Ab- oder Ummeldung des Kraftfahrzeugs teilweise rückerstattet, handelt es sich hierbei um einen Rückfluss und damit um Vermögen (Abgrenzung zur Lohnsteuererstattung, vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1999 - 5 C 35/97 -, BVerwGE 108, 296 = NJW 1999, 3649).«

Normenkette:

BSHG § 76 Abs. 1 ; BSHG § 88 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die (teilweise) Aufhebung eines Sozialhilfe gewährenden Bescheides sowie gegen die Rückforderung erbrachter Leistungen in Höhe von 97,71 EUR.

Der Beklagte gewährte seit längerem der Klägerin sowie deren - am 11.12.2002 verstorbenen - Ehemann ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt. Mit Bescheid vom 13.11.2001 wurden laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt ab dem 01.11.2001 für die Monate 11/01 bis 01/02 in Höhe von jeweils 521,19 DM gewährt.