Die Klägerin wendet sich gegen die (teilweise) Aufhebung eines Sozialhilfe gewährenden Bescheides sowie gegen die Rückforderung erbrachter Leistungen in Höhe von 97,71 EUR.
Der Beklagte gewährte seit längerem der Klägerin sowie deren - am 11.12.2002 verstorbenen - Ehemann ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt. Mit Bescheid vom 13.11.2001 wurden laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt ab dem 01.11.2001 für die Monate 11/01 bis 01/02 in Höhe von jeweils 521,19 DM gewährt.
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