VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 17.03.2004
12 S 1615/03
Normen:
BSHG § 76 Abs. 1 ; BSHG § 77 Abs. 1 ; DVO § 3 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
DÖV 2005, 81
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 27.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 576/02

Sozialhilfe - Zuflussprinzip; Nachzahlung von Wohngeld

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.03.2004 - Aktenzeichen 12 S 1615/03

DRsp Nr. 2007/19752

Sozialhilfe - Zuflussprinzip; Nachzahlung von Wohngeld

»1. Eine Wohngeldnachzahlung dient demselben Zweck wie die laufende Sozialhilfe und ist deshalb nach § 76 Abs. 1 BSHG als Einkommen anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt nach BVerwG (Urt. vom 18.02.1999 - 5 C 35.97 - BVerwGE 108, 296) grundsätzlich zu dem Zeitpunkt des Zuflusses. Zeitraumidentität mit der gewährten Sozialhilfe ist nicht erforderlich (a.A. VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 01.10.1997 - 6 S 2671/95 - FEVS 48, 300). 2. Im Einzelfall kann bei einmaligen Zahlungen eine Aufteilung auf einen angemessenen Zeitraum (§ 3 Abs. 3 Satz 2 DVO zu § 76 BSHG) unterbleiben.«

Normenkette:

BSHG § 76 Abs. 1 ; BSHG § 77 Abs. 1 ; DVO § 3 Abs. 3 Satz 2 ;

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung von einer Wohngeldnachzahlung auf eine laufende Sozialhilfeleistung.

Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens und der gestellten Anträge nimmt der Senat auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug, den er sich zu eigen macht (§ 130 b Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung).