I.
Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung von einer Wohngeldnachzahlung auf eine laufende Sozialhilfeleistung.
Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens und der gestellten Anträge nimmt der Senat auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug, den er sich zu eigen macht (§ 130 b Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung).
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