Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 8. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger in beiden Instanzen 1/3 seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII), insbesondere über die Anrechnung der jährlichen Beitragsrückerstattungen der privaten Krankenversicherung als Einkommen.
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