LSG Hessen - Urteil vom 13.10.2021
L 4 SO 217/19
Normen:
§ 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII; § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII; § 32 SGB XII;
Vorinstanzen:
vom 08.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 SO 46/17

Sozialhilfe

LSG Hessen, Urteil vom 13.10.2021 - Aktenzeichen L 4 SO 217/19

DRsp Nr. 2021/18755

Sozialhilfe

Die als Überschussbeteiligung ausgestaltete Beitragsrückerstattung einer privaten Krankenversicherung, deren zu Grunde liegende Aufwendungen nicht nach § 32 Abs. 5 Satz 1 SGB XII in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung angemessen sind und die dem Kläger während des Leistungsbezuges zugeflossen ist, ist Einkommen i.S.d. § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Sie ist keine Erstattung einer Vorauszahlung i.S.d. § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, auch wenn der Differenzbetrag zu den Leistungen nach § 32 SGB XII aus dem Regelsatz aufgewendet wurde.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 8. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger in beiden Instanzen 1/3 seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII; § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII; § 32 SGB XII;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII), insbesondere über die Anrechnung der jährlichen Beitragsrückerstattungen der privaten Krankenversicherung als Einkommen.