VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 31.07.2003
12 S 631/03
Normen:
BSHG § 72 Abs. 1 ; BSHG § 93 Abs. 2 ; BSHG § 93 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 11.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1935/02

Sozialhilfe: Einrichtung, Vereinbarung, Leistungsangebot

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.2003 - Aktenzeichen 12 S 631/03

DRsp Nr. 2008/8363

Sozialhilfe: Einrichtung, Vereinbarung, Leistungsangebot

»Der Begriff der Einrichtung in § 93 Abs. 2 BSHG ist weit zu verstehen und umfasst sowohl stationäre als auch nichtstationäre Einrichtungen.«

Normenkette:

BSHG § 72 Abs. 1 ; BSHG § 93 Abs. 2 ; BSHG § 93 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten für seine persönliche Betreuung durch ein Betreuungsbüro.

Der am 15.03.1981 geborene Kläger, der seit seinem 4. Lebensjahr nach der Scheidung seiner Eltern in Jugendheimen aufwuchs, verfügt über den Hauptschulabschluss. Eine Malerlehre brach der Kläger ab. Er konsumierte Drogen und war zeitweise ohne festen Wohnsitz. Er lernte dann den Diplom-Sozialpädagogen W. L. kennen, der ihm im Sommer 1999 eine Unterkunft verschaffte. Dieser hat die persönliche Betreuung des Klägers übernommen und unterstützt ihn, sich beruflich einzugliedern.