»Der Leistungen der Sozialhilfe Begehrende trägt die Darlegungslast für die tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen.Bestehen nach der gebotenen Tatsachenfeststellung Zweifel am Vorliegen der tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen, trägt derjenige, der sich auf deren Vorliegen beruft, die materielle Beweislast.Fehlt ein ausreichender und schlüssiger Sachvortrag ist es nicht Aufgabe des Gerichts, einen Anspruch auf Sozialhilfegewährung durch Beweisaufnahme schlüssig zu machen.Eine stille, nicht offen gelegte Treuhand ist im Sozialhilferecht unbeachtlich.Der Beleihungswert einer Kapitallebensversicherung ist Vermögen im Sinn des § 88 Abs. 1BSHG.«