Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 29. Mai 2018 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin auch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Sozialhilfe in Form der Kostenübernahme für die Betreuung in einer stationären Einrichtung.
Die 1989 geborene Antragstellerin hat die italienische Staatsangehörigkeit und ist, soweit ersichtlich, alleinstehend.
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