LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 29.11.2018
L 8 SO 134/18 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB XII § 19 Abs. 3; SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 23 Abs. 3 S. 6; SGB XII § 23 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
NZS 2019, 234
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 29.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 SO 166/18 ER

Sozialhilfe in Form der Kostenübernahme für die Betreuung in einer stationären EinrichtungFreizügigkeitsvermutung für UnionsbürgerBesondere HärteKrankheitsbedingte Reiseunfähigkeit

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.11.2018 - Aktenzeichen L 8 SO 134/18 B ER

DRsp Nr. 2019/1407

Sozialhilfe in Form der Kostenübernahme für die Betreuung in einer stationären Einrichtung Freizügigkeitsvermutung für Unionsbürger Besondere Härte Krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit

1. Das nach der Härtefallregelung des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII grundsätzlich eröffnete Ermessen kann im Einzelfall derart eingeschränkt sein, dass sich nur eine Hilfegewährung als rechtmäßig erweist.2. Unter anderem ist für die Hilfe zur Krankheit bei Notwendigkeit einer unaufschiebbaren Krankenbehandlung eine solche Ermessensreduzierung auf Null anzuerkennen. 3. Eine besondere Härte kann insbesondere im Falle einer krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit angenommen werden.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 29. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin auch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB XII § 19 Abs. 3; SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 23 Abs. 3 S. 6; SGB XII § 23 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Sozialhilfe in Form der Kostenübernahme für die Betreuung in einer stationären Einrichtung.

Die 1989 geborene Antragstellerin hat die italienische Staatsangehörigkeit und ist, soweit ersichtlich, alleinstehend.