VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 23.09.2003
12 S 742/03
Normen:
BSHG § 93 Abs. 3 ; BSHG § 93 Abs. 7 ; SGB XI § 82 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 07.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2378/01

Sozialhilfe: Investitionskosten, Vereinbarung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.09.2003 - Aktenzeichen 12 S 742/03

DRsp Nr. 2008/8365

Sozialhilfe: Investitionskosten, Vereinbarung

»Bei Fehlen der in § 93 Abs. 7 S. 4 BSHG genannten Vereinbarung betreffend die Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nach § 82 Abs. 4 SGB XI kommt ein Rückgriff auf § 93 Abs. 3 S. 1 BSHG nicht in Betracht.«

Normenkette:

BSHG § 93 Abs. 3 ; BSHG § 93 Abs. 7 ; SGB XI § 82 Abs. 4 ;

Gründe:

Der auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag hat keinen Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000, NVwZ 2000, 1163). Gemessen daran unterliegt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts keinen ernstlichen Zweifeln.