I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin, die in ihrem in Niedersachsen gelegenen Pflegeheim die psychisch kranke und hilfebedürftige Frau S. K. bis zu deren Tod versorgt und gepflegt hat, gegen den Beklagten, einen bayerischen Bezirk, derzeit ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege durch Übernahme der zwischen Frau S. K. als Heimbewohnerin und der Klägerin als Heimträgerin vereinbarten Heimentgeltes über die bisher geleisteten Abschlagszahlungen hinaus zusteht.
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