BVerwG - Urteil vom 05.03.1998
5 C 12.97
Normen:
BSHG § 5 § 97 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BayVBl 1999, 25
EzFamR aktuell 1998, 319
FEVS 48, 433
NVwZ-RR 1998, 755
info also 1999, 49
Vorinstanzen:
VG München, vom 14.10.1992 - Vorinstanzaktenzeichen M 18 K 92.1004
VGH Bayern, vom 23.09.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 12 B 96.614

Sozialhilferecht - Bedarfswegfall, sozialhilferechtlicher - wegen zwischenzeitlicher Selbsthilfe; Selbsthilfe Wegfall des sozialhilferechtlichen Bedarfs infolge Sozialhilfe, Bedarfswegfall wegen zwischenzeitlicher Selbsthilfe; -, örtliche Zuständigkeit für die Sozialhilfeträger, Zuständigkeit des örtlichen - für Umzugskosten; Umzugskosten, Sozialhilfe für Zuständigkeit, örtliche - des Sozialhilfeträgers für Umzugskosten

BVerwG, Urteil vom 05.03.1998 - Aktenzeichen 5 C 12.97

DRsp Nr. 1998/16457

Sozialhilferecht - Bedarfswegfall, sozialhilferechtlicher - wegen zwischenzeitlicher Selbsthilfe; Selbsthilfe Wegfall des sozialhilferechtlichen Bedarfs infolge Sozialhilfe, Bedarfswegfall wegen zwischenzeitlicher Selbsthilfe; -, örtliche Zuständigkeit für die Sozialhilfeträger, Zuständigkeit des örtlichen - für Umzugskosten; Umzugskosten, Sozialhilfe für Zuständigkeit, örtliche - des Sozialhilfeträgers für Umzugskosten

»Zur örtlichen Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers für Umzugskosten und zum Wegfall des sozialhilferechtlichen Bedarfs infolge zwischenzeitlicher Selbsthilfe.«

Normenkette:

BSHG § 5 § 97 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Umzugskosten, die bei der Auflösung seiner Berliner Wohnung und dem anschließenden Möbeltransport nach München im Sommer 1988 angefallen sind.