I. Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Leistungen der Eingliederungshilfe an den Hilfeempfänger W.
Der 1950 geborene Hilfeempfänger erlitt im September 1994 einen Herzinfarkt mit unmittelbar folgendem Sauerstoffmangel; es verblieb zunächst eine Verlangsamung im intellektuellen Bereich mit neuropsychologischen Beeinträchtigungen. Nach dem Krankenhausaufenthalt wurde er im März 1995 in den stationären Bereich einer Einrichtung in K. im Kreisgebiet des Beklagten aufgenommen, wo er bis zum 30. April 1997 verblieb. Die Kosten trug die Klägerin als Eingliederungshilfe. Am 1. Mai 1997 zog der Hilfeempfänger in eine eigene Wohnung in K. um. Für die ambulante pädagogische Betreuung gewährte ihm die Klägerin weiterhin Eingliederungshilfe.
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