BVerwG - Urteil vom 27.06.2002
5 C 33.01
Normen:
BSHG §§ 97 103 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 30.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 42/01
VG Schleswig - 10.12.1999 - 13 A 266/99,

Sozialhilferecht - Eingliederungshilfe; örtliche Zuständigkeit nach Wechsel von stationärer zu ambulanter -; Zuständigkeit; örtliche - nach Wechsel von stationärer zu ambulanter Eingliederungshilfe

BVerwG, Urteil vom 27.06.2002 - Aktenzeichen 5 C 33.01

DRsp Nr. 2002/17730

Sozialhilferecht - Eingliederungshilfe; örtliche Zuständigkeit nach Wechsel von stationärer zu ambulanter -; Zuständigkeit; örtliche - nach Wechsel von stationärer zu ambulanter Eingliederungshilfe

»Mit dem Wechsel von stationärer zu ambulanter Eingliederungshilfe endet die örtliche Zuständigkeit nach § 97 Abs. 2 BSHG und ist sie nach § 97 Abs. 1 BSHG neu zu bestimmen (wie BVerwG 5 C 30.01).«

Normenkette:

BSHG §§ 97 103 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Leistungen der Eingliederungshilfe an den Hilfeempfänger W.

Der 1950 geborene Hilfeempfänger erlitt im September 1994 einen Herzinfarkt mit unmittelbar folgendem Sauerstoffmangel; es verblieb zunächst eine Verlangsamung im intellektuellen Bereich mit neuropsychologischen Beeinträchtigungen. Nach dem Krankenhausaufenthalt wurde er im März 1995 in den stationären Bereich einer Einrichtung in K. im Kreisgebiet des Beklagten aufgenommen, wo er bis zum 30. April 1997 verblieb. Die Kosten trug die Klägerin als Eingliederungshilfe. Am 1. Mai 1997 zog der Hilfeempfänger in eine eigene Wohnung in K. um. Für die ambulante pädagogische Betreuung gewährte ihm die Klägerin weiterhin Eingliederungshilfe.