I. Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Leistungen der Eingliederungshilfe an den Hilfeempfänger H.
Der 1975 geborene Hilfeempfänger ist geistig behindert. Nach der Schulzeit wurde er im August 1993 in ein Heim in K. im Kreisgebiet des Beklagten stationär aufgenommen. Er erhielt von der Klägerin Eingliederungshilfe. Zum 1. September 1997 bezog der Hilfeempfänger eigenen Wohnraum. Die Klägerin leistete weiterhin Eingliederungshilfe und übernahm die Kosten für seine pädagogische Betreuung.
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