BVerwG - Urteil vom 27.06.2002
5 C 35.01
Normen:
BSHG §§ 97 103 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 30.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 44/01
VG Schleswig - 17.12.1999 - 13 A 264/99,

Sozialhilferecht - Eingliederungshilfe; örtliche Zuständigkeit nach Wechsel von stationärer zu ambulanter -; Zuständigkeit; örtliche - nach Wechsel von stationärer zu ambulanter Eingliederungshilfe

BVerwG, Urteil vom 27.06.2002 - Aktenzeichen 5 C 35.01

DRsp Nr. 2003/1512

Sozialhilferecht - Eingliederungshilfe; örtliche Zuständigkeit nach Wechsel von stationärer zu ambulanter -; Zuständigkeit; örtliche - nach Wechsel von stationärer zu ambulanter Eingliederungshilfe

»Mit dem Wechsel von stationärer zu ambulanter Eingliederungshilfe endet die örtliche Zuständigkeit nach § 97 Abs. 2 BSHG und ist sie nach § 97 Abs. 1 BSHG neu zu bestimmen (wie BVerwG 5 C 30.01).«

Normenkette:

BSHG §§ 97 103 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Leistungen der Eingliederungshilfe an den Hilfeempfänger H.

Der 1975 geborene Hilfeempfänger ist geistig behindert. Nach der Schulzeit wurde er im August 1993 in ein Heim in K. im Kreisgebiet des Beklagten stationär aufgenommen. Er erhielt von der Klägerin Eingliederungshilfe. Zum 1. September 1997 bezog der Hilfeempfänger eigenen Wohnraum. Die Klägerin leistete weiterhin Eingliederungshilfe und übernahm die Kosten für seine pädagogische Betreuung.