BVerwG - Urteil vom 14.11.2002
5 C 58.01
Normen:
BSHG §§ 12 ff. ; WoGG §§ 31 ff. ;
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 17.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 LB 1902/01
VG Osnabrück, vom 19.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 47/99

Sozialhilferecht - Pauschaliertes Wohngeld, Verhältnis zur Sozialhilfe; Sozialhilfe, Verhältnis zum pauschalierten Wohngeld; Unterkunftskosten, Abhängigkeit pauschalierten Wohngeldes von sozialhilferechtlich anerkannten -; Wohngeld, Verhältnis von pauschaliertem - zur Sozialhilfe

BVerwG, Urteil vom 14.11.2002 - Aktenzeichen 5 C 58.01

DRsp Nr. 2003/4319

Sozialhilferecht - Pauschaliertes Wohngeld, Verhältnis zur Sozialhilfe; Sozialhilfe, Verhältnis zum pauschalierten Wohngeld; Unterkunftskosten, Abhängigkeit pauschalierten Wohngeldes von sozialhilferechtlich anerkannten -; Wohngeld, Verhältnis von pauschaliertem - zur Sozialhilfe

»Der Anspruch auf pauschaliertes Wohngeld ist, obwohl seine Höhe von den im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes anerkannten laufenden Aufwendungen für die Unterkunft abhängt, nicht auch selbst ein Sozialhilfeanspruch.«

Normenkette:

BSHG §§ 12 ff. ; WoGG §§ 31 ff. ;

Gründe:

I. Die Kläger begehren von der Beklagten Leistungen für die Kosten ihrer Unterkunft, die in der streitgegenständlichen Zeit (30. Juni 1998 bis 29. März 1999) einschließlich Nebenkosten monatlich 1 050 DM betrugen.