VGH Bayern - Beschluss vom 17.11.2004
12 CE 04.1580
Normen:
SGB IX § 39 ; SGB IX § 63 ; SGB IX § 136 ; SGB IX § 137 ; VwGO § 42 Abs. 2 ; BSHG § 39 ; BSHG § 40 ;
Fundstellen:
JZ 2005, 517
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 26.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen Au 3 E 04.753

Sozialhilferecht - Sozialhilfe, Klagerecht der Verbände, Antragsbefugnis

VGH Bayern, Beschluss vom 17.11.2004 - Aktenzeichen 12 CE 04.1580

DRsp Nr. 2007/19753

Sozialhilferecht - Sozialhilfe, Klagerecht der Verbände, Antragsbefugnis

»1. Keine Beteiligung am Prozess, wenn Verband im Sinne des § 63 Satz 2 SGB IX die Aufnahme eines behinderten Menschen in eine Werkstätte erreichen will, die von einem seiner Mitglieder betrieben wird, 2. Bei der Beurteilung, ob eine Interessenkollision möglich ist, kommt es nur auf die Interessen des behinderten Menschen und des klagenden Verbandes an. Diese dürfen nicht widerstreiten 3. Zum Anspruch eines behinderten Menschen auf Wiederaufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen und auf Übernahme der dadurch anfallenden Kosten im Rahmen der Eingliederungshilfe nach §§ 39, 40 BSHG

Normenkette:

SGB IX § 39 ; SGB IX § 63 ; SGB IX § 136 ; SGB IX § 137 ; VwGO § 42 Abs. 2 ; BSHG § 39 ; BSHG § 40 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt anstelle des Beigeladenen die Verpflichtung des Antragsgegners, dem Beigeladenen die Wiederaufnahme in die Wertachtal-Werkstätten GmbH vorläufig zu bewilligen und die durch die Aufnahme entstehenden Kosten zu übernehmen.