BVerwG - Urteil vom 27.06.2002
5 C 43.01
Normen:
BSHG §§ 14 76 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
DÖV 2003, 303
FEVS 54, 5
NJW 2002, 3791
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 11.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 2727/00
VG Düsseldorf, vom 05.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 20 K 6756/97

Sozialhilferecht - Sterbegeldversicherung, Übernahme der Beiträge zu einer - im Rahmen der Sozialhilfe; Sozialhilfe, Übernahme der Beiträge zu einer Sterbegeldversicherung

BVerwG, Urteil vom 27.06.2002 - Aktenzeichen 5 C 43.01

DRsp Nr. 2002/15868

Sozialhilferecht - Sterbegeldversicherung, Übernahme der Beiträge zu einer - im Rahmen der Sozialhilfe; Sozialhilfe, Übernahme der Beiträge zu einer Sterbegeldversicherung

»Beiträge eines 36-jährigen Sozialhilfeempfängers zu einer Sterbegeldversicherung können regelmäßig weder nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG noch nach § 14 BSHG berücksichtigt werden.«

Normenkette:

BSHG §§ 14 76 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die 1959 geborene Klägerin und ihre beiden Kinder erhielten vom Beklagten seit 1994 ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt, weil die Erwerbsunfähigkeitsrente ihres pflegebedürftigen Ehemannes nur dessen sozialhilferechtlichen Bedarf abdeckte und sonst außer dem Kindergeld kein Einkommen bezogen wurde. Im August 1996 schloss die Klägerin eine Sterbegeldversicherung ab, die sie bei einer Versicherungssumme von 5 000 DM zur Zahlung eines Jahresbeitrags von 117 DM (monatlich 9,75 DM) verpflichtete; der erste Monatsbeitrag wurde am 1. Oktober 1996 fällig.